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Newsletter 02/2022

Die Arbeit mit Hubbühnen bringt eine Vielzahl an Risiken mit sich. Durch technische oder organisatorische Maßnahmen können diese deutlich reduziert werden. Dabei hat auch der Unternehmer Pflichten die es zu erfüllen gilt.

 

 

Zunächst muss eine geeignete Bedienperson ausgewählt werden. Das Mindestalter liegt hierbei bei 18 Jahren. Die körperliche und geistige Eignung kann in einer Eignungsuntersuchung festgestellt werden z. B. nach DGUV Information 240-410 und/oder DGUV Information 240-250).

Die Ausbildung zum Hubarbeitsbühnenbediener dauert max. 3 Vollzeittage (bei Auszubildenen ohne Kenntnisse, sonst erfahrungsgemäß kürzer) und wird zumeist in einen theoretischen und einen praktischen Teil unterschieden. Durch das Bestehen einer schriftlichen Prüfung, erhält der Mitarbeiter die Befähigung zum Führen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Dies wird zumeist in einem Bedienerausweis dokumentiert. Die Berufsgenossenschaft verpflichtet alle Unternehmer zudem eine jährliche (Auffrischungs-)Unterweisung durchzuführen. Im Anschluss daran hat eine Beauftragung des Mitarbeiters zu erfolgen.

 

Vor dem Einsatz einer Hubarbeitsbühne ist zu klären, ob die Arbeitsbühne für den geplanten Einsatz geeignet ist. Hier ist vor allem die Arbeitshöhe, Reichweite und der Untergrund zu prüfen. Zu berücksichtigen ist, dass der Unterschied zwischen Plattformhöhe und Arbeitshöhe ca. 2m betragen (Greifhöhe). Bei der Auswahl ist zudem zu prüfen, ob nur senkrecht in die Höhe gehoben werden soll oder ob auch eine seitliche Auslenkung nötig ist. Das Gewicht des Bedieners und ggf. benötigtes Werkzeug müssen bei der Auswahl der Traglast berücksichtigt werden.

Bevor der Bediener eine Hubarbeitsbühne zum ersten Mal benutzt, sollte er von einem Fachkundigen theoretisch und praktisch in das jeweilige Modell eingewiesen werden. Die Hubarbeitsbühne sollte zudem ein aktuelles Prüfdatum aufweisen. 

Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen kann für die Bedienperson, aber auch für im Arbeitsbereich befindliche Personen mit erheblichen Gefährdungen verbunden sein. Diese Gefährdungen muss der Arbeitgeber bzw. die beauftragte Führungskraft ermitteln und zum Schutz der Beschäftigten wirkungsvolle Maßnahmen festlegen.

 

Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung (Schutzhelm, Fußschutz, Gehörschutz, Hand- und Hautschutz, PSAgA) kann Risiken beim Bedienen von Hubarbeitsbühnen minimieren. Das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz in Hubarbeitsbühnen wird verpflichtend, wenn die Gefährdungsbeurteilung und/oder die Betriebsanleitung des Hubarbeitsbühnenherstellers dies als notwendige Maßnahme vorgibt oder der Bauherr / Unternehmer auf seiner Baustelle die Benutzung der PSAgA vorgibt.

Das Absturzrisiko besteht vorwiegend bei der Verwendung von auslegergestützten, fahrbaren Hubarbeitsbühnen. Hierbei ist vor allem der Katapult- oder Peitscheneffekt zu nennen. Dieser tritt beispielsweise auf:

  • wenn vorbeifahrende Fahrzeuge die Bühne streifen
  • die Bühne sich auf nachgebenden Untergrund bewegt
  • die Bühne sich in der Konstruktion verhakt
  • der Ausleger beim Überfahren von Bodenwellen ins Schwingen kommt
  • die Arbeitsbühne beim Baumbeschnitt eingeklemmt wird

Nach derzeit gültigen DIN EN 280:2016-04 „Fahrbare Hubarbeitsbühnen“ müssen fahrbare Hubarbeitsbühnen mit Anschlageinrichtung für Rückhaltesysteme ausgerüstet werden sein. In diese Anschlageinrichtungen darf sich jeweils nur eine Person sichern. Je Anschlagpunkt muss eine Kraft von 3 kN aufgenommen werden können (besser 6kN) und die Anschlageinrichtung darf max. 750mm über dem Boden der Arbeitsbühne angebracht sein.

 

Ein geeignetes Auffangsystem für die Verwendung in Hubarbeitsbühnen besteht aus einem Auffanggurt mit einer vorderen und einer hinteren Öse. Die Verbindung mit dem zugelassenen und in der Betriebsanleitung ausgewiesenen PSA Anschlagpunkt kann auf verschiedene Arten erfolgen:

 

- längenverstellbaren Verbindungsmittel (DIN EN 354) mit Falldämpfer (DIN EN 355),

- mitlaufenden Auffanggerät mit beweglicher Führung (DIN EN 353-2) oder

- Höhensicherungsgerät (DIN EN 360)

 

Die Länge des Systems ist auf 1,8m zu begrenzen. Damit ist die Bewegungsfreiheit des Benutzers gewährleistet, der Schutz beim Unfall aber dennoch gegeben.

 

Die einzelnen Komponenten der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz müssen jährlich durch eine befähigte Person geprüft werden. Dabei wird unter anderem geprüft, ob Beschädigungen oder Verschmutzungen vorliegen, aber auch die Haltbarkeit wird geprüft. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter selbst verpflichtet, täglich, vor Benutzung der PSAgA, diese auf Mängel und Beschädigung zu prüfen.

 

Quellen:

https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4038

https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/dokument/0%3A5004888%2C30.html

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